2.2 Werkszeugnis, 3.1 Abnahmeprüfzeugnis, 3.2 Abnahmeprüfzeugnis

Werkszeugnisse und ihre Definition

Werkszeugnisse geben Auskunft über die chemische Zusammensetzung und über die mechanischen Eigenschaften eines Werkstoffs. Bescheinigungen und Zeugnisse sind nach der DIN EN 10204 genormt. Am häufigsten werden die nachfolgenden drei Arten von Bescheinigungen, die alle die Bestätigung der Übereinstimmung der Bestellung belegen, verlangt und ausgestellt.

Veröffentlicht: April 2021

2.2 Werkszeugnis   

Normtext: Das 2.2 Werkszeugnis ist eine Bescheinigung, in welcher der Hersteller bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung entsprechen, mit Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfungen

Vereinfacht gesagt bedeutet das: Der Aussteller des Werkszeugnisses prüft das Material bzw. die Spezifikationen nach einer aus seiner Sicht geeigneten Art und Weise. So kann er feststellen und bestätigen, dass das Material allen Anforderungen der Bestellung entspricht.   

3.1 Abnahmeprüfzeugnis

Normtext: Das 3.1 Abnahmeprüfzeugnis ist eine Bescheinigung, die vom Hersteller herausgegeben wird. Das Abnahmeprüfzeugnis mit Angabe der Prüfergebnisse bestätigt, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen.

Oder vereinfacht ausgedrückt: Für ein 3.1 Zeugnis müssen die Prüfungen nach bestimmten Vorschriften durchgeführt werden. Diese sind in Normen oder technischen Lieferbedingungen festgelegt. Ebenso ist festgelegt welche Ergebnisse mindestens auf dem Zeugnis angegeben werden müssen. Diese Prüfergebnisse müssen dann durch eine Unterschrift auf dem Zeugnis von einem (von der Prüfung) unabhängigen Abnahmebeauftragten des Ausstellers bestätigt werden. In der Regel  geschieht dies im Werk. Das Zeugnis kann aber auch nachträglich von einem Labor ausgestellt werden.

3.2 Abnahmeprüfzeugnis

Normtext: Das 3.2 Abnahmeprüfzeugnis ist eine Bescheinigung, in der sowohl von einem von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers als auch vom Abnahmebeauftragten des Bestellers oder dem in den amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten bestätigt wird, dass die gelieferten Erzeugnisse die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen, mit Angabe der Prüfergebnisse.

Oder vereinfacht gesagt: zusätzlich zum 3.1 Zeugnis des Herstellers, bzw. eines Labors wird vom Kunden selbst ein unabhängiges Unternehmen/Labor (bspw. ein TÜV, Germanischer Lloyd  oder Lloyds Register) beauftragt. Dieses prüft  die Spezifikationen am Werkstück nach gegebenen Vorschriften und dokumentiert diese entsprechend. Zusammen ergibt dies dann das Werkszeugnis 3.2.

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