Neue CBAM-Verordnung: faire Marktbedingungen für Stahl- und Aluminiumhersteller?!

März 2024

Dass die weltweiten CO2-Emissionen zu hoch sind, ist längst kein Geheimnis mehr. Mit der Emissionshandelsrichtlinie (EHS) der Europäischen Union wurde im Jahr 2005 ein System geschaffen, das den Ausstoß von Treibhausgasen wirtschaftlich effizient reduzieren soll. Länder außerhalb der Europäischen Union unterliegen jedoch häufig weniger strengen Regelungen und können Waren unter Umständen günstiger produzieren und transportieren. Um eine Abwanderung der Industrie zu verhindern, hat die Europäische Kommission Ende 2023 mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ein CO2-Grenzausgleichssystem ins Leben gerufen. Dieses bringt einige Veränderungen mit sich, die auch den Sektor Eisen und Stahl sowie die Aluminiumindustrie betreffen. Lesen Sie hier, wie Sie Ihr Unternehmen auf die vollständige Anwendung der CBAM-Verordnung vorbereiten können.

CO2-Steuer auf importierte Waren verhindert „Carbon Leakage“

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/956, auch CBAM genannt, möchte die EU-Kommission faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Hersteller schaffen und so die Gefahr von „Carbon Leakage“ verhindern. Das bedeutet, dass europäische Unternehmen trotz strenger Klimapolitik in ihren Heimatländern gegenüber Produzenten aus Ländern mit niedrigeren Umweltstandards wettbewerbsfähig bleiben. Mit dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten erhebt das System einen CO2-Preis für importierte Waren, der sich am CO2-Preis für im Inland hergestellte Produkte orientiert. Unterliegt die Produktion im Herkunftsland auch bestimmten CO2-Vorschriften, werden diese bei der Höhe des Importpreises berücksichtigt. Mit CBAM erhöht die EU-Kommission nicht nur die Einnahmen der EU aus der Emissionshandelsrichtlinie, sondern schafft auch Anreize zur Dekarbonisierung der Industrie im Ausland.

Bis 2025 gelockerte Kriterien für die Test- und Lernphase

Die CBAM-Verordnung ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Bis zur vollständigen Anwendung ab dem Jahr 2026 führt die Kommission die Regelungen schrittweise ein. In der Übergangsphase müssen ab 2023 registrierte Anmelder anstelle von jährlichen Erklärungen vierteljährliche Berichte nach gelockerten Regularien einreichen. Auch der Anteil der grauen Emissionen, für die regulierte Unternehmen CBAM-Zertifikate erwerben müssen, wird mit der Zeit steigen. Gemäß der CBAM-Verordnung gilt dies im Jahr 2026 für 2,5 Prozent. Bis 2034 sollen 100 Prozent mit einer CO2-Gebühr abgegolten werden. Ebenso wird die Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Zertifikaten schrittweise eingeführt. Demnach sind Einführer von Waren aus dem Ausland, die unter die CBAM-Richtlinien fallen, der EU-Kommission gegenüber bislang noch eingeschränkt berichtspflichtig. Ab Januar 2028 findet alle zwei Jahre eine Überprüfung der Effektivität von CBAM statt, um gegebenenfalls Anpassungen, wie die Einbeziehung weiterer Sektoren, vorzunehmen.

 Stahl und Aluminium als zwei von sechs Sektoren in der CBAM-Verordnung berücksichtigt

Graue Emissionen umfassen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/956 sowohl die in Anhang I definierten direkten Treibhausgase, die bei der Produktion anfallen, als auch die in Anhang II aufgeführten indirekten Emissionen, die durch den Energieeinsatz entstehen. Eine Ausnahme besteht nur für einige Güter, deren Produktion durch Ausgleichszahlungen der EU für höhere Strompreise subventioniert wird. Dies betrifft auch Produkte der Eisen- und Stahlindustrie, für die ab 2026 zunächst nur die direkten Emissionen berücksichtigt werden. Derzeit deckt CBAM gemäß Anhang I der Verordnung sechs Sektoren ab, die rund 50 Prozent der Emissionen im europäischen Emissionshandel ausmachen. Neben Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff zählt auch die Eisen- und Stahlbranche dazu. Bis Ende 2024 soll die Wertschöpfungskette von CBAM-Gütern auf weitere Produkte überprüft werden, die sich für eine Aufnahme in die Verordnung eignen.

So können sich Unternehmen aus den Sektoren Stahl und Aluminium auf die CBAM-Pflicht vorbereiten

Es ist ratsam, die Übergangsphase sinnvoll zu nutzen und sich schon jetzt auf die vollständige Anwendung der Verordnung vorzubereiten. Dazu sollten sich Unternehmen zunächst darüber informieren, welche ihrer Importprodukte unter die CBAM-Regelungen fallen. Seit Oktober 2023 können Einführer von Importwaren einen Zugang zum CBAM-Register einrichten und sich als Anmelder registrieren lassen. Wer frühzeitig die Emissionsdaten seiner Lieferanten und Hersteller sowie die CO2-Regelungen in deren Herkunftsländern ermittelt, kommt später nicht in Zeitnot. Generell ist es sinnvoll, bereits jetzt einen strategischen Ansatz für die kommenden Jahre zu entwickeln und beispielsweise Bewertungskriterien für Preis- und Regulierungsrisiken in verschiedenen Ländern festzulegen. Bei der Einführung von Prozessen zur Erfassung von Emissionsdaten und der Bereitstellung von Personalkapazitäten für CBAM-Themen profitieren Unternehmen von einer längeren Vorlaufzeit, um nicht zu einer schnell benötigten Ad-hoc-Lösung gedrängt zu werden.

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